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Geringfügige Arbeitszeitverringerung und blockweise Freistellung

helmutvogler/stock.adobe.com; HUSS-MEDIEN GmbH
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Geringfügige Arbeitszeitverringerung und blockweise Freistellung

Problempunkt

In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall verlangte der Kläger die Reduzierung seiner jährlichen Arbeitszeit um 3,29 % unter Hinnahme der entsprechenden Kürzung seiner Vergütung und die dementsprechende blockweise Freistellung an zwölf Arbeitstagen jeweils in der Zeit vom 22. Dezember bis zum 2. Januar des Folgejahres.

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