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Sperrzeit wegen Abfindungsvergleich

AA+W/stock.adobe.com; HUSS-MEDIEN GmbH
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Sperrzeit wegen Abfindungsvergleich

Problempunkt

Der Arbeitgeber des Klägers hatte das langjährige Arbeitsverhältnis im März 2001 außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 30.9.2001 gekündigt. Auf die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage des Klägers schlossen die Parteien auf Vorschlag des Arbeitsgerichts einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis am 30.9.2001 endete und der Kläger eine Abfindung i.H.v.

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