Betriebsübergang eines Zeitarbeitsunternehmens
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Betriebsübergang eines Zeitarbeitsunternehmens
Problempunkt
Wenn ein Betrieb oder Betriebsteil identitätswahrend vom Veräußerer auf den Erwerber übertragen und von Letztgenanntem fortgeführt wird, gehen gem. § 613a BGB die Arbeitsverhältnisse der vom Veräußerer beschäftigten Arbeitnehmer auf den Erwerber über.
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