Wählbarkeit eines Leiharbeitnehmers
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Wählbarkeit eines Leiharbeitnehmers
Problempunkt
Die Antragstellerin ist eine gemeinnützige GmbH (gGmbH), die eine Sozialstation betreibt. Die Gesellschaftsanteile an der gGmbH halten zu 74 % der DRK-Kreisverband E. e.V. und zu 26 % die Kirchengemeinde E. Der DRK-Kreisverband überlässt der gGmbH bei ihr angestellte Arbeitnehmer aufgrund von Gestellungsverträgen.
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