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Haftung für Sozialversicherungsbeiträge bei § 613a BGB

paul/stock.adobe.com; HUSS-MEDIEN GmbH
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Haftung für Sozialversicherungsbeiträge bei § 613a BGB

Problempunkt

Das LSG Sachsen-Anhalt hatte im einstweiligen Rechtsschutz darüber zu entscheiden, ob ein Betriebserwerber die Sozialversicherungsbeiträge schuldet, die der Betriebsveräußerer vor dem Betriebsübergang nicht abgeführt hatte. Diese Frage bejahte die erste Instanz.

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