BR hat Anspruch auf Namen eines Leiharbeitnehmers
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BR hat Anspruch auf Namen eines Leiharbeitnehmers
Problempunkt
Ein Betriebsrat verlangte vom Arbeitgeber, dass dieser ihm bei jeder, auch nur kurzzeitigen Einstellung von Leiharbeitnehmern stets deren Personalien im Unterrichtungsverfahren nach § 99 BetrVG mitteilt. Der Arbeitgeber verwies darauf, dass er diese bisweilen selbst nicht wisse, bis der Leiharbeitnehmer im Betrieb ist.
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