Arbeitsverhältnis bei nicht vorübergehender Überlassung?
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Arbeitsverhältnis bei nicht vorübergehender Überlassung?
Problempunkt
In Umsetzung der Leiharbeitsrichtlinie wurde mit der AÜG-Reform 2011 in § 1 Abs. 1 AÜG ein neuer Satz 2 eingefügt: "Die Überlassung von Leiharbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend." Was aber ist vorübergehend? Und: Welche Folgen drohen Zeitarbeits- und Einsatzunternehmen, wenn sie Leiharbeitnehmer nicht nur vorübergehend überlassen?
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