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Die Parteien stritten im Rahmen eines Zeugnisberichtigungsprozesses über die Gesamtbewertung der Leistungen der Arbeitnehmerin. Diese forderte die Leistungsbewertung "stets zu unserer vollen Zufriedenheit" (mithin eine gute Bewertung, Note 2). Die Arbeitgeberin vermochte lediglich eine befriedigende Gesamtbewertung, d. h.
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