Keine Arbeitsunfähigkeit bei Nachtschichtuntauglichkeit
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Keine Arbeitsunfähigkeit bei Nachtschichtuntauglichkeit
Problempunkt
Die Arbeitgeberin betreibt ein Krankenhaus der Vollversorgung mit ca. 1.000 Betten und etwa 2.000 Mitarbeitern. Die Klägerin ist dort seit 1983 als Krankenschwester im Schichtdienst tätig. Nach dem Haustarifvertrag ist sie im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit verpflichtet.
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