Darlegungslast des Leiharbeitnehmers bei Equal-Pay-Klagen
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Darlegungslast des Leiharbeitnehmers bei Equal-Pay-Klagen
Problempunkt
Nach § 9 Nr. 2 AÜG gilt für Leiharbeitnehmer der Grundsatz des Equal Pay/Equal Treatment. Daraus leiten sich Ansprüche auf Differenzvergütung gem. § 10 Abs. 4 AÜG ab, wenn Unternehmen Leiharbeitnehmer im Vergleich zu Stammarbeitnehmern des Entleihers schlechter entlohnen und kein Tarifvertrag der Zeitarbeitsbranche eingreift.
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