Arbeit auf Abruf und Annahmeverzug
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Arbeit auf Abruf und Annahmeverzug
Problempunkt
Der klagende Arbeitnehmer war seit Mai 2009 bei dem beklagten Unternehmen als Koch angestellt, zuletzt für 11,50 Euro brutto/Stunde. In § 2 des Arbeitsvertrags war eine „Festbeschäftigung mit flexibler Arbeitszeit nach betrieblichen Erfordernissen“ vereinbart.
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