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RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert
Keine Pauschalzahlung bei Verzug des Arbeitgebers
§ 288 Abs. 5 BGB; § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG
Problempunkt
Der Gesetzgeber hatte durch das „Gesetz zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr“ vom 22.7.2014 § 288 Abs. 5 BGB neu gefasst. Seitdem ist dort geregelt, dass bei Schuldnerverzug mit Entgeltforderungen dem Gläubiger stets eine Pauschale von 40 Euro zu zahlen ist.
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