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RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert
Mindestlohnanspruch bei Unterbrechung des Praktikums
§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MiLoG
Problempunkt
Nach § 1 Abs. 1 MiLoG hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Im Sinne des MiLoG ist nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr.2 MiLoG jeder Praktikant ein Arbeitnehmer, es sei denn, dass er ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung leistet.
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