Vor dem LAG Baden-Württemberg stritten die Parteien über die Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohnanspruchs.
Die Klägerin war bei der Beklagten, die exklusive Haar- und Hautkosmetik produziert und vertreibt, beschäftigt. Laut Arbeitsvertrag stand ihr ein halbes Monatsgehalt Urlaubsgeld sowie ein halbes Monatsgehalt Weihnachtsgeld zu. Das Urlaubsgeld wurde im Juni ausbezahlt, das Weihnachtsgeld im November. Im Dezember 2021 kündigte der Arbeitgeber an, das Urlaubs- und Weihnachtsgeld künftig vorbehaltslos und unwiderruflich in jährlich zwölf gleich hohen monatlichen Raten zu zahlen und auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen. Dagegen wandte sich die Mitarbeiterin. Sie war der Auffassung, ihre Arbeitgeberin rechne das vereinbarte Urlaubs- und Weihnachtsgeld nur deswegen in monatlichen Abschlägen ab, weil sie das Mindestlohngesetz aushebeln wolle.
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Darin gab ihr das Gericht Recht. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn entsteht mit jeder geleisteten Arbeitsstunde. Er ist ein gesetzlicher Anspruch, der eigenständig neben den arbeitsvertraglichen Entgeltanspruch tritt. Grundsätzlich sind alle im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Entgeltleistungen des Arbeitgebers geeignet, den Mindestlohnanspruch zu erfüllen. Allerdings wertete das Gericht das Verhalten der Parteien bis zur Umstellung der Auszahlung auf eine monatliche Zahlungsweise dahingehend, dass sich die Parteien auf die Auszahlungszeitpunkte Juni und November geeinigt hatten. Typischerweise dient das Urlaubs- und Weihnachtsgeld dazu, erhöhte Ausgaben zu diesen Anlässen begleichen zu können. Die Klägerin habe ein Interesse daran, nicht durch Zulassung von vor dem vertraglich vereinbarten Zahlungszeitpunkt geleistete Sonderzahlungen deren Anrechenbarkeit auf ihren gesetzlichen Mindestlohnanspruch zu ermöglichen.
Da die entscheidungserhebliche Frage, ob vor Eintritt ihrer Fälligkeit unwiderruflich und vorbehaltlos erbrachte Abschlagszahlungen auf Sondervergütungen für den Mindestlohn erfüllungswirksam sind, in Literatur und Rechtsprechung kontrovers beurteilt wird, ließ das Gericht die Revision für das Unternehmen zu (LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 11.1.2024 – 3 Sa 4/23).
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