Mit Urteil des BAG vom 30.3.2023 (8AZR120/22) wurde entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH gegenüber Arbeitnehmern dieser GmbH nicht deshalb auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB haftet, weil Verstöße gegen den Mindestlohn vorlagen. Durch entsprechende Regelungen im MiLoG kann es passieren, dass die Geschäftsführer von den Arbeitnehmern selbst bei nur leicht fahrlässiger Verwirklichung von Bußgeldtatbeständen auf Schadensersatz in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns in Anspruch genommen werden.
Dies könnte dazu führen, dass die Arbeitnehmer in einer Vielzahl von Fällen im Hinblick auf die Zahlung des Mindestlohns neben der GmbH den Geschäftsführer in Anspruch nehmen. Dadurch würde nach Ansicht des BAG das Haftungssystem des GmbHG für den Bereich der Vergütungspflicht des Arbeitsgebers konterkariert.
Das Buch geht auf die realen Arbeitssituationen, die im Umbruch sind, ein und zeigt sowohl arbeitsrechtliche Herausforderungen als auch erste, bereits in der Unternehmenspraxis umgesetzte Lösungsansätze auf.
Rainer Kuhsel
Attachment | Size |
---|---|
Beitrag als PDF herunterladen | 111.21 KB |
· Artikel im Heft ·
Problempunkt
Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, machte nach § 43 Abs. 2 GmbHG Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer ihrer Komplementärin
Zahlen, Daten und Fakten
Laut dem Bundesministerium für Gesundheit konsumieren 9 Mio. Menschen in Deutschland Alkohol in einer problematischen
Mehrere Gerichte haben sich seit 2013 mit der Aufarbeitung der Korruptionsaffäre bei der Siemens AG beschäftigt. Sowohl das LG München (Urt. v. 10.12
Der Geschäftsführer einer GmbH, die Tankstellen für Spediteure betrieb, sah sich vor dem OLG Nürnberg (Urt. v. 30.3.2022 – 12 O 1520/19) mit
Der Geschäftsführer einer GmbH, deren wesentliche Aufgabe in der Führung der Geschäfte einer KG bestand, haftet nach Ansicht des OLG
Problempunkt
Im Streitfall war ein Arbeitnehmer seit dem 1.9.2000 bei der P GmbH als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Im Dezember 2013