Mit Urteil des BAG vom 30.3.2023 (8AZR120/22) wurde entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH gegenüber Arbeitnehmern dieser GmbH nicht deshalb auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB haftet, weil Verstöße gegen den Mindestlohn vorlagen. Durch entsprechende Regelungen im MiLoG kann es passieren, dass die Geschäftsführer von den Arbeitnehmern selbst bei nur leicht fahrlässiger Verwirklichung von Bußgeldtatbeständen auf Schadensersatz in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns in Anspruch genommen werden.
Dies könnte dazu führen, dass die Arbeitnehmer in einer Vielzahl von Fällen im Hinblick auf die Zahlung des Mindestlohns neben der GmbH den Geschäftsführer in Anspruch nehmen. Dadurch würde nach Ansicht des BAG das Haftungssystem des GmbHG für den Bereich der Vergütungspflicht des Arbeitsgebers konterkariert.
#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).
Rainer Kuhsel

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