Schutz der Menschenrechte in der Lieferkette

Arbeitgeber in der Verantwortung

Im Lichte des Wandels der Wirtschaft hin zu immer nachhaltigerer Unternehmensführung steht auch das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), welches zum 1.1.2023 in Kraft getreten und u. a. im Bereich der „sozialen und umweltbezogenen Nachhaltigkeit“ zu verorten ist (vgl. hierzu u. a. Wernecke, AuA 7/22, S. 8ff.). Das LkSG ist das erste bundeseigene Gesetz, welches eine unternehmerische Verantwortlichkeit entlang der Lieferkette statuiert. So soll es etwa Defizite im Menschenrechtsschutz, insbesondere im Ausland, kompensieren (Jahn in: BeckOK LkSG, 2. Aufl. 2023, § 2 Rn. 54, 55), aber den Unternehmen auch zugutekommen, indem Reputationsschäden aufgrund schlechter Umwelt- oder Menschenrechtsbedingungen vermieden und einheitliche, faire Wettbewerbsbedingungen zwischen konkurrierenden Unternehmen hergestellt werden sollen (Sagan/Schmidt, NZA-RR 2022, S. 281, 282; Brügger/Kock, AuA 9/23, S. 6ff.).

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 Bild: zenzen/stock.adobe.com
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Unternehmen als Helfer im Menschenrechtsschutz

Menschenrechtsschutz stellt eine ursprünglich staatliche Aufgabe dar: Durch die Ratifizierung internationaler und europäischer Menschenrechtsverträge hat sich die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, die dort garantierten Menschenrechte zu achten, zu schützen und zu verwirklichen. Diese Verpflichtung endet nicht an den bundesdeutschen Grenzen; vielmehr verpflichtet sich Deutschland über Art. 1 Abs. 2 GG, sich auch international für Menschenrechtsschutz einzusetzen (Hillgruber in: BeckOK Grundgesetz, 55. Ed. 15.5.2023, Art. 1 Rn. 59).

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Paul Schumacher

Paul Schumacher
Wissenschaftlicher Mitarbeiter, KPMG LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Miriam Oussalah

Miriam Oussalah
Rechtsanwältin, KPMG LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Dr. Albrecht Muser

Dr. Albrecht Muser
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, KPMG LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

· Artikel im Heft ·

Schutz der Menschenrechte in der Lieferkette
Seite 14 bis 17
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