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RECHTSPRECHUNG - Kurz kommentiert
Arbeitnehmereigenschaft bei Crowdworking
Vor dem Hessischen LAG (Beschl. v. 14.2.2019– 10 Ta 350/18, rk.) stritten die Beteiligten über die Arbeitnehmereigenschaft eines über eine Internetplattform vermittelten Reisebusfahrers. Der Kläger bot auf der Plattform seine Tätigkeit als „selbstständiger Fahrer“ an. Er gab an, dass er nicht selbst über einen Bus verfügt und seit vielen Jahren selbstständig Ungarnreisen veranstaltet habe.
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