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Bild: pixabay.com
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Viertagewoche – Was ist sinnvoll?

Nicht erst seit Belgien in der vergangenen Woche ankündigte, die Viertagewoche einführen zu wollen, ist diese Gegenstand vieler Diskussionen. Island testete das Modell bereits vor einigen Jahren und auch Spanien führt aktuell ein entsprechendes Modellprojekt durch.

Attraktivität als Arbeitgeber
Die Vorteile liegen auf der Hand: Mehr Freizeit, bessere Vereinbarkeit von Beruflichem und Privatem, bessere Erholung und damit auch Gesundheit der Mitarbeiter und nicht zuletzt wird der Arbeitgeber für potenzielle Beschäftigte attraktiver. Doch es gibt auch Nachteile. Insbesondere lässt sich die kürzere Arbeitswoche nicht in allen Branchen realisieren. Zudem kann eine ggf. längere Bearbeitungsdauer von Anfragen Kunden abschrecken, was zu Umsatzeinbußen führen kann.

Dennoch wünschen sich laut einer forsa-Umfrage auch knapp drei Viertel der Deutschen eine Viertagewoche. Allerdings gibt es hierzulande neben Widerstand von Arbeitgebern und Wirtschaftsvertretern auch rechtliche Hürden. Die Regelungen des deutschen Arbeitszeitrechts sind dahingehend unflexibel – zumindest, wenn die 40-Stunden-Woche als Normalfall erhalten bleibt. Nach § 3 ArbZG bildet bereits die tägliche Arbeitszeit von zehn Stunden die Ausnahme und das absolute Maximum, weshalb jede Minute Mehrarbeit außerhalb des arbeitsrechtlich Zulässigen läge. Im Ergebnis würde die Viertagewoche bei der aktuellen Gesetzeslage also Flexibilität kosten, da im Falle einer 40-Stunden-Woche jeden Tag genau zehn Stunden gearbeitet werden müsste.

Individuelle Vereinbarungen sinnvoller
Aus Sicht vieler Arbeitsrechtler sind individuelle Vereinbaren zwischen Unternehmen und Beschäftigten sinnvoller als eine generelle – und erneut starre – gesetzliche Regelung. Damit dürften auch Arbeitgeber eher zufriedenzustellen sein. Zudem ist der Betriebsrat bei der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit mitbestimmungsberechtigt, was bei der Einführung entsprechender Regelungen zu beachten ist.

 

Redaktion (allg.)

Der Arbeitnehmer ist an sein Verlangen, die Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 TzBfG zu verringern, bis zum Ablauf der Stellungnahmefrist des Arbeitgebers aus § 8 Abs...