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Bild: AdobeStock/Deep Ai Generation
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Arbeitsschutz: Worauf kommt es bei Unterweisungen an?

Arbeit am Bildschirm, mit Gefahrstoffen oder Maschinen – die Pflicht zur regelmäßigen arbeitsplatz- und tätigkeits­be­zogenen Arbeitsschutzunterweisung besteht für viele Arbeitsplätze. Das Magazin „top eins“ hat Tipps zusammengetragen, worauf insbesondere Führungskräfte im Rahmen der Unterweisung in der Praxis achten sollten.

Rechtliche Grundlage der Arbeitsschutzunterweisung ist § 12 ArbSchG. Hinter dieser Regelung steht der Gedanke, dass wirksamer Gesundheitsschutz nur möglich ist, wenn die Gefahren an einem Arbeitsplatz bekannt sind. „Eine der Hauptursachen von Arbeitsunfällen ist menschliches Fehlver­halten“, erklärt Dr. Michael Charissé, Leiter des Sachgebiets „Grundlegende Themen der Organisation“ der DGUV, gegenüber top eins.

Die Pflicht zur Durchführung der Unterweisung trifft nach § 12 Abs. 1 ArbSchG den Arbeitgeber. In der Praxis übernimmt diese häufig die Führungskraft. Neben der Erstunterweisung, die noch vor Aufnahme der Tätigkeit stattfinden sollte, geben auch veränderte Aufgabenbereiche, neue Rechtsvorschriften oder Beinaheunfälle Anlass zur Durchführung einer Unterweisung. Auch sind diese regelmäßig zu wiederholen und zwar soweit erforderlich, mindestens aber einmal jährlich. Dabei lassen sich die jeweiligen Inhalte auf mehrere Einheiten verteilen. Zu diesen Inhalten sollten die in der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Risiken gehören.

Hinsichtlich der Methode sind die Unterweisenden frei. Idealerweise finden die Unterweisungen direkt am Arbeitsplatz statt. Mitarbeiter, die remote arbeiten, dürfen dabei nicht außen vor gelassen werden. Hier müssen anderen Methoden gefunden und auf dieselbe Regelmäßigkeit geachtet werden.  

Redaktion (allg.)

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