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 Bild: svetazi/adobe.stock
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STEUERN + FINANZEN

30 %-Regelung in den Niederlanden

Das Besteuerungsrecht für Arbeitslohn für eine in den Niederlanden ausgeübte Tätigkeit wird grds. in den Niederlanden zugewiesen. Bei einer bestehenden unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland ist der Arbeitslohn im Rahmen der persönlichen Einkommensteuerveranlagung korrespondierend von der Besteuerung freizustellen und nur unter Progressionsvorbehalt zu erfassen. Eine Auswirkung ergibt sich somit nur auf die Höhe des auf die in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte anzuwendenden Steuersatz.

Arbeitnehmer, die eine Tätigkeit in den Niederlanden aufnehmen und dafür dorthin umziehen oder täglich vom Ausland in die Niederlande einreisen, können dort von der 30 %-Regelung profitieren. Auf Antrag werden pauschal 30 % des Arbeitslohns in den Niederlanden als steuerfrei angesetzt.

Seitens der deutschen Finanzverwaltung wurde der in den Niederlanden pauschal steuerbefreite Anteil als in Deutschland steuerpflichtig bewertet, da die Voraussetzungen für die Steuerfreistellung, nämlich eine tatsächliche Besteuerung im Ausland, nicht als erfüllt angesehen wurden.

Dieser Ansicht (ebenso die Vorinstanz, FG Düsseldorf, Urt. v. 25.10.2022 – 13 K 2867/20) stellt sich der BFH mit Urteil vom 10.4.2025 (VI R 29/22) entgegen. Demnach ist der in den Niederlanden bei Anwendung der 30 %-Regelung steuerfrei belassene Arbeitslohn auch in Deutschland steuerfrei zu stellen und nur unter Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen. Eine tatsächliche Besteuerung im anderen Vertragsstaat liegt nach der Entscheidung des BFH vor, wenn dort die Einkünfte in die steuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Das gilt unabhängig davon, ob durch den Einbezug eine Steuerzahllast entsteht oder ob die ausländischen Vorschriften zur Einkünfteermittlung oder die steuerfreie Erstattung von Aufwendungen wie eine partielle Nichtbesteuerung wirken.

Sandra Peterson

Sandra Peterson

Steuerberaterin
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30 %-Regelung in den Niederlanden

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