Das FG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 16.6.2021 (4K4206/18) entschieden, dass Abfindungen, die für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, nicht in Zeitwertkonten einfließen können. Solche Abfindungen sind kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Sie lassen sich nicht der Zeit des (beendeten) Beschäftigungsverhältnisses zuordnen, da sie gerade für den Verlust von (künftigen) Einnahmen geleistet werden. Das Vorliegen von Arbeitsentgelt ist aber Voraussetzung für die Bildung von Wertguthaben. Daher ist die Umwandlung einer Abfindung in ein Zeitwertkonto-Wertguthaben nicht möglich.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen einer Umstrukturierung wurden Arbeitsplätze abgebaut. Betroffenen Arbeitnehmern wurde die Einbringung der Abfindungen in bereits bestehende Langzeitkonten angeboten. Gesammelte Guthaben konnten z. B. für eine bezahlte Freistellung vor Eintritt in den Ruhestand genutzt werden. Wollten Arbeitnehmer die Abfindung so nutzen, beantragten sie wenige Tage vor der Kündigung den Übertrag der durch die Abfindung erhöhten Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV). Ein Lohnsteuerabzug erfolgte mit Berufung auf § 3 Nr. 53 EStG nicht. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung wurde der Arbeitgeber für nicht abgeführte Lohnsteuer in Haftung genommen.
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Die FG-Richter haben dieses Vorgehen bestätigt. Spätestens mit Übertrag der um die Abfindung erhöhten Wertguthaben an die DRV sei steuerpflichtiger Arbeitslohn zugeflossen, da die Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt wirtschaftliche Verfügungsmacht erhalten hatten. Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 53 EStG für die Übertragung von Wertguthaben auf die DRV kam hier mangels wirksamer Wertguthabenvereinbarung nicht in Betracht. Bei Zuführung der Abfindungszahlung zu den Langzeitkonten stand bereits fest, dass die Arbeitsverhältnisse beendet werden und eine künftige Freistellung im laufenden Arbeitsverhältnis nicht mehr möglich war. Daher konnte der den Langzeitkonten zugrundeliegende Vertragszweck nicht mehr erreicht werden.
Beim BFH ist die Revision gegen dieses Urteil unter dem Az. IX R25/21 anhängig.
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