In diesem Fall hatte das LAG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 13.10.2022 – 5Sa77/21) über die Frage zu entscheiden, ob auch Beschäftigte, die in die Freiphase der Altersteilzeit wechseln, Anspruch auf die Jahressonderzahlung gem. § 20 TVöD haben. Die Arbeitsvertragsparteien vereinbarten ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 1.2.2017 bis zum 31.7.2019 und einer Freistellungsphase vom 1.8.2019 bis zum 31.1.2022. Im Jahr 2019 zahlte der Arbeitgeber wegen des Wechsels in die Freiphase der Altersteilzeit keine Jahressonderzahlung.
Das LAG urteilte: Beschäftigte, die am 1. Dezember in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell stehen, haben, wenn sich im Verlauf des Jahres der Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase vollzog, nach § 20 TVöD-VKA i.V.m. § 7 Abs. 2 TV FlexAZ Anspruch auf eine anteilige Jahressonderzahlung für ihre Leistung in der Arbeitsphase. Vorliegend seien gem. § 20 Abs. 4 TVöD 7/12 auszuzahlen, da ab dem 1.8.2019 kein Entgelt, sondern die Auszahlung aus dem Wertguthaben zustehe.
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