Abgeltung vertraglichen Zusatzurlaubs

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 Bild: pixabay.com
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Die Arbeitsvertragsparteien hatten vereinbart, dass der Mitarbeiterin zusätzlich zu 20 Arbeitstagen gesetzlichen Mindesturlaubs weitere zehn Arbeitstage als vertraglicher Zusatzurlaub zustehen. Weiter heißt es im Arbeitsvertrag: „Genommener Urlaub wird zunächst auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch angerechnet. Urlaubsabgeltung wird nur in Höhe des noch nicht genommenen gesetzlichen Urlaubsanspruchs gewährt“.

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin endete zum 30.11.2019. In diesem Jahr hatte die Klägerin unstreitig zwölf Tage Urlaub genommen. Der Arbeitgeber zahlte eine Urlaubsabgeltung i. H. v. acht Urlaubstagen (Differenz zum gesetzlichen Mindesturlaub). Die Mitarbeiterin machte geltend, es seien 16 Tage abzugelten, weil die Klausel im Arbeitsvertrag unter dem Gesichtspunkt der AGB-Kontrolle unwirksam sei und daher nicht angewendet werden dürfe. Damit hatte die Klägerin vor dem LAG Nürnberg keinen Erfolg (Urt. v. 2.3.2021 – 7 Sa 37/20, rk.).

Das Gericht befand, dass die Kürzungsregelung nicht gegen Vorschriften der AGB-Kontrolle verstößt und auch nicht aus sonstigen Gründen rechtsunwirksam ist. Insbesondere genügt die Regelung dem Transparenzgebot, da die Klägerin nicht im Unklaren darüber bleibe, welcher Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten ist, und im Umkehrschluss, welcher Urlaubsanspruch ersatzlos verfällt. Die Regelung weiche auch nicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen zum Urlaub ab. Denn nach Rechtsprechung des BAG sind die Parteien des Arbeitsvertrags in ihrer Regelungsmacht frei, was den Zusatzurlaub betrifft, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht. Daher spiele es auch keine Rolle, ob die vertragliche Regelung von den Grundgedanken des BUrlG abweiche. Diese finden nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub Anwendung.

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Abgeltung vertraglichen Zusatzurlaubs
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● Problempunkt

Die Parteien stritten über die finanzielle Abgeltung von 30 Urlaubstagen. Ab dem 25.11.2020 wurde der Arbeitnehmer mit

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Im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreits verhandelten die Parteien über einen Vergleich, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.4.2023

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Fraglich in diesem Fall war, ob Urlaub aus dem Jahr 2019 im Jahr 2021 verfallen war. Im Jahr 2019 gewährte das beklagte Land der Klägerin

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Grundsätzliches

Das Arbeitsrecht ist ein fragmentiertes Rechtsgebiet, das in eine Vielzahl einzelner Gesetze und gesetzlicher

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Höhe und Berechnung des Urlaubs

1. Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit

Der Urlaubsanspruch ermittelt sich abhängig von den

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Eine Mitarbeiterin stand bis zum 31.5.2022 in einem Beschäftigungsverhältnis. Der jährliche Urlaubsanspruch betrug 26 Tage. Vom 8.12.2018