Abgewiesene Lehrerin mit Kopftuch erhält Entschädigung
Wird eine Bewerberin mit einem muslimischen Kopftuch abgelehnt, so kann ihr eine Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund der Religion zugesprochen werden. So hat eine Diplominformatikerin eine Entschädigung i. H. v. eineinhalb Monatsgehältern erhalten, weil ihre Bewerbung als Lehrerin wegen des Tragens eines muslimischen Kopftuchs nicht erfolgreich war.
Die Klägerin sah den Grund für ihre Ablehnung der Bewerbung darin begründet, dass sie ein muslimisches Kopftuch trage. Dies stelle eine unerlaubte Benachteiligung wegen ihrer Religion dar. Das ArbG Berlin als Vorinstanz hatte die Klage noch abgewiesen und eine Entschädigung nach dem AGG versagt. Das anzuwendende Neutralitätsgesetz von Berlin sei verfassungsgemäß.
Das LAG Berlin-Brandenburg sprach der Klägerin hingegen eine Entschädigung zu. Es liege eine Benachteiligung der Bewerberin i. S. d. § 7 AGG vor. Zur Ablehnung der Bewerbung könne sich das beklagte Land Berlin nicht erfolgreich auf das Neutralitätsgesetz berufen. Die Gerichte seien bei der Auslegung des Gesetzes an den Beschluss des BVerfG vom 27.1.2015 (1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10) gebunden. Danach sei für ein allgemeines gesetzliches Verbot von religiösen Symbolen eine konkrete Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität erforderlich. Dies könne im konkreten Fall festgestellt werden.
Das Berliner Neutralitätsgesetz sei mit der Verfassung vereinbar, weil es eine verfassungskonforme Auslegung zulasse. Dies hatte das LAG Berlin-Brandenburg bereits in einem Urteil vom 9.2.2017 (14 Sa 1038/16) festgestellt.
Die Revision zum BAG wurde zugelassen.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2018 – 7 Sa 963/18
Redaktion (allg.)

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