Das LSG Baden-Württemberg hatte sich mit Urteil vom 30.3.2021 (L BA 2509/20) mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Kommanditist unternehmerisch tätig und damit sozialversicherungsrechtlich befreit oder u. U. als Angestellter anzusehen ist und deshalb die Sozialversicherungsbefreiung nicht in Frage kommt. Bei einer GmbH & Co. KG sind Kommanditisten, deren Mitarbeit in der KG auf einem zivilrechtlichen Dienstvertrag beruht, selbstständig tätig, wenn sie als Mitunternehmer angesehen werden können. Das ist nach dem Urteil des LSG Baden-Württemberg nur der Fall, wenn diese Kommanditisten aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Regelungen die Stellung eines geschäftsführenden unternehmensleitenden Kommanditisten innehaben. Alternativ ist dies auch dann der Fall, wenn sie über ein Weisungsrecht gegenüber der Komplementär-GmbH verfügen. Im entschiedenen Fall war der Kläger Prokurist und hatte ein Vetorecht gegenüber Gesellschafterbeschlüssen der GmbH & Co. KG. Es bestand aber zugleich Weisungsgebundenheit gegenüber der Komplementär-GmbH. Deshalb hat das Gericht eine abhängige Beschäftigung bejaht. Darlehensgewährungen eines Kommanditisten allein begründen kein mit der Tätigkeit des Kommanditisten für die KG verbundenes Unternehmerrisiko. Der Gesellschafter übernimmt damit nur ein Haftungs- oder Ausfallrisiko. Dies ist bei jeder Darlehensgewährung der Fall.
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Rainer Kuhsel
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