Abhängige Beschäftigung trotz eigenen Gewerbes

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 Bild: pixabay.com
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Bei der Klägerin, einer Kanal- und Rohrreinigungsfirma, war ein Mitarbeiter beschäftigt, der das Arbeitsverhältnis zunächst gekündigt hatte. Danach meldete er ein Gewerbe an (u. a. Rohrreinigung), um selbstständig zu arbeiten. Später trat er wieder an die Klägerin heran und bot ihr an, für sie Notdienste durchzuführen und Aufträge zu Stoßzeiten abzuwickeln. Die Klägerin war damit einverstanden. Allerdings wurde der frühere Angestellte in der Folge wie ein Mitarbeiter der Klägerin tätig. Er stellte aber seine Tätigkeiten in Rechnung. Die Klägerin ging davon aus, dass der frühere Mitarbeiter wie ein selbstständiger Subunternehmer mit einzelnen Aufträgen betraut werden könnte. Das LSG Baden-Württemberg (Urt. v. 17.5.2021 – L 11 BA 543/20) kam jedoch zu dem Ergebnis, dass hier eine abhängige Beschäftigung vorliegt.

Der Ex-Mitarbeiter war nur für die Klägerin als einzige Auftraggeberin tätig. Er führte Monat für Monat in erheblichem Umfang Arbeiten durch. Deshalb führe der Umstand, dass er daneben auch noch für andere Auftraggeber tätig sein durfte, nicht zum Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit. Die reine Anmeldung eines Gewerbes und Stellung von Rechnungen setzen grundsätzlich eine selbstständige Tätigkeit voraus. Sie würden aber für sich allein keine solche selbstständige Tätigkeit darstellen. Deshalb lag hier eine abhängige Beschäftigung mit allen sozialrechtlichen Konsequenzen vor. Da sich die Klägerin aber in einem unverschuldeten Irrtum über ihre Arbeitgebereigenschaft befunden hätte, sei es nicht rechtmäßig, dass der Sozialversicherungsträger als Beklagter Säumniszuschläge erhoben hat.

#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

Rainer Kuhsel

Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Köln
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Abhängige Beschäftigung trotz eigenen Gewerbes
Seite 49
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