Im Betrieb eines Einrichtungsunternehmens gab es seit 1992 eine „Betriebsvereinbarung über Entlohnung Verkäufer im Provisionsverkauf“, die regelte, dass jeder Provisionsverkäufer ein Fixum i. H. v. 1.100 DM zzgl. Provisionen und Prämien erhält. Der einschlägige Manteltarifvertrag Einzelhandel sah eine Öffnung für betriebliche Regelungen im Vergütungsbereich vor. Der Arbeitsvertrag eines im Jahr 2001 eingestellten Verkäufers sah vor, dass er in die Tarifgruppe G I/3 eingestuft wird und mindestens das Tarifgehalt garantiert wird.
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Dr. Claudia Rid
· Artikel im Heft ·
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