Aktuelle Arbeitgeberpflichten

Verlängerte Corona-ArbSchV, verschärftes IfSG sowie aktuelle Pandemie-Rechtsprechung

Die zweite Wintersaison der im März 2020 ausgebrochenen Pandemie läuft mit der 4. Welle und wieder steigen – trotz frühzeitiger Warnungen des RKI – die Infektionszahlen bzw. Inzidenzen massiv und die Intensivstationen füllen sich rapide. Wieder reagieren Gesetzgeber und Regierung hektisch mit verschärften Regelungen. Der Bundestag hat am 18.11.2021 mit den Stimmen von SPD, Grünen und FDP die Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und weiterer Gesetze verabschiedet, u. a. sind 3G im Betrieb sowie die Homeofficepflicht vorgesehen (BT-DrS 20/78 [Normtext]; BT-DrS 20/89 [Begründung]). Nach Zustimmung des Bundesrats am 19.11.2021 ist das Gesetz am 24.11.2021 in Kraft getreten (BGBl 2021 Teil I Nr. 79 v. 23.11.2021, S. 4.906). Die neuen betrieblichen Pflichten sowie die aktuelle Pandemie-Rechtsprechung sollen hier praxisnah vorgestellt werden.

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Verlängerung Corona-ArbSchVO

Die auf § 18 Abs. 3 ArbSchG gestützte Corona-ArbSchV war an die epidemische Lage von nationaler Tragweite (§ 5 IfSG) gekoppelt, die bis zum 24.11.2021 festgestellt war (Stück/Wein, AuA 10/21, S. 14; Herfs-Röttgen, NZA 2021, S. 388). Da diese nun ausgelaufen ist, wird eine Entkoppelung vorgenommen und es gelten die Regelungen unverändert weiter, zunächst bis zum 19.3.2022. Das betrifft insbesondere:

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Volker Stück

Volker Stück
Rechtsanwalt, Lead Expert Labour Law & Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn

Boris Wein

Boris Wein
Rechtsanwalt, Head of Labour Law, Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co. KG, Ingelheim am Rhein

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1. Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen und zu aktualisieren, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich