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ARBEITSRECHT
Aktuelles zum Annahmeverzug
Böswilliges Unterlassen der Erzielung anderweitiger Vergütung
Ob in derartigen Situationen tatsächlich eine Arbeitslosenmeldung erfolgt ist oder nicht, war für das Entstehen des Anspruchs auf Zahlung von Annahmeverzug nach § 615 Satz 1 BGB bislang zumeist irrelevant – es kam bei diesem ausschließlich darauf an, ob dessen Voraussetzungen vorlagen (Leistungsfähigkeit und tatsächliche Leistungswilligkeit des Beschäftigten, der gekündigt wurde).
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