Die Parteien stritten über die Höhe der von der Beklagten an den Kläger für seine 45-jährige Betriebszugehörigkeit zu zahlende Jubiläumsprämie. Im Jahr 2013 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag über verblockte Altersteilzeit. Zu dem Zeitpunkt galt noch eine Betriebsvereinbarung zur Ehrung von Arbeitsjubilaren (BV 1). Bei den Verhandlungen über den Altersteilzeitvertrag legte die Beklagte dem Kläger eine ATZ-Berechnung vor, die unter „Rückstellungen bei Vertragsabschluss“ „evtl. noch anfallende Sonderz. Jubiläum 8.161,10 € 45 J 2018“ auswies.
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Dr. Claudia Rid

· Artikel im Heft ·
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