Anerkennung förderlicher Zeiten II

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Das BAG hatte in einem zweiten Urteil, das ebenfalls am 15.10.2021 erging (6 AZR 268/20), zur Stufenzuordnung zu entscheiden. Es ging um die Anrechnung der bei anderen Arbeitgebern erworbenen einschlägigen Berufserfahrung und um die Berücksichtigung förderlicher Beschäftigungszeiten im Rahmen der Stufenzuordnung bei (erneuter) Einstellung. Die Klägerin hatte über mehrere Jahre als Erzieherin gearbeitet. Bei ihrer jetzigen Tätigkeit handele es sich aufgrund der erheblichen geistigen und körperlichen Beeinträchtigungen der Kinder eher um eine Erzieher- als um eine Lehrertätigkeit. Das BAG verneinte die Anerkennung der Zeiten als einschlägig, denn die Tarifvertragsparteien hätten für die beiden Tätigkeiten unterschiedliche Entgeltsysteme vereinbart. Dies ergebe nur dann Sinn, wenn die Tätigkeiten auch unterschiedlich seien.

Die Klägerin kann die begehrte Zuordnung zur Stufe 3 auch nicht aus § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L herleiten. Sie hat keinen Rechtsanspruch auf die Ausübung des Ermessens durch den Arbeitgeber dahin, dass sie mit Beginn ihrer Einstellung der Stufe 3 ihrer Entgeltgruppe zugeordnet war. Der Arbeitgeber hat sich auch nicht selbst gebunden, weil er die Klägerin während ihrer Tätigkeiten als Vertretungslehrerin bereits der Stufe 3 zugeordnet hat. Die Anerkennung förderlicher Zeiten gilt nur für das jeweils begründete Arbeitsverhältnis und damit muss bei der Wiedereinstellung erneut darüber entschieden werden.

#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

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Anerkennung förderlicher Zeiten II
Seite 32
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