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RECHTSPRECHUNG - Kurz kommentiert
Angemessener Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Der Kläger betrieb ein Unternehmen, das Verpackungsmaterialien aus PU-Schaum herstellte und vertrieb. Der Beklagte war bis 30.4.2019 als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Im Zuge seiner Tätigkeit übermittelte ihm der Arbeitgeber Kundenlisten, die Kontaktdaten, Preise und Umsätze beinhalteten. Eine der Listen erhielt der Beklagte zur Kontrolle seiner Provisionsabrechnung.
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