Annahmeverzug des Arbeitgebers

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Stellt das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit einer Kündigung fest, hat der Arbeitgeber für die Dauer des Verfahrens Annahmeverzugslohn zu leisten. Je nach Verfahrensdauer ist für den Arbeitgeber ein erhebliches finanzielles Risiko mit einer Kündigungsschutzklage verbunden. Dieses Risiko realisierte sich in einem vom LAG Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall, in dem sich der Arbeitgeber aufgrund des Umzugs der Arbeitnehmerin ins Ausland „in Sicherheit wähnte“ (Urt. v. 12.8.2020– 2 Sa 70/19).

Eine Servicekraft mit bulgarischer Staatsangehörigkeit war vom 9.7.2012 bis 31.10.2012 für die Landhaus S. GmbH tätig. Die Arbeitgeberin hatte das Arbeitsverhältnis aufgrund befristeten Vertrags für beendet erklärt. Im Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Befristung, während dessen sich die Servicekraft bereits in Spanien und London aufhielt, entschied das LAG Rheinland-Pfalz im Juni 2015, dass das Arbeitsverhältnis über den 31.10.2012 fortbestand. Dies veranlasste die Arbeitgeberin zu einer außerordentlichen Kündigung im Juli 2016. Die Servicekraft klagte hiergegen und machte Annahmeverzugslohnansprüche ab November 2012 geltend. Das LAG Rheinland-Pfalz sprach der Servicekraft für die Zeit von Januar 2014 bis Januar 2017 Annahmeverzugsvergütung i. H. v. insgesamt 21.027,69 Euro brutto zu: Der Arbeitgeber kommt in Annahmeverzug, wenn er im erfüllbaren Arbeitsverhältnis die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist aber im Fall einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung ein Angebot der Arbeitsleistung entbehrlich. Zudem kann dies entbehrlich sein, wenn offenkundig ist, dass der Arbeitgeber auf seiner Weigerung, die geschuldete Leistung anzunehmen, beharrt. Annahmeverzug tritt indes nicht ein, wenn der Arbeitnehmer außerstande ist, die Arbeitsleistung zu bewirken. Dies ist der Fall, wenn er nicht leistungsfähig oder -willig ist. Das Gericht sah im Auslandsaufenthalt keinen Grund für einen Ausschluss der Leistungswilligkeit: Der Annahmeverzug des Arbeitgebers sei nicht an die Voraussetzung geknüpft, dass der Arbeitnehmer sich ständig zur Dienstleistung bereithalte und „nichts anderes tue“. Solange der Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung nicht anbietet, kann der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass er auch bei Ortsanwesenheit nicht beschäftigt würde. Selbst aus einem Aufenthalt des Arbeitnehmers im Ausland lasse sich deshalb allein nicht folgern, er sei gegenüber seinem Arbeitgeber nicht leistungswillig, sofern er jederzeit erreichbar und zur Rückkehr in der Lage ist.

Für das Jahr 2013 lehnte das Gericht Annahmeverzugslohn indes ab: Die Servicekraft war nicht in der Lage, die Arbeitsleistung zu bewirken, weil sie als bulgarische Staatsangehörige bis zum 31.12.2013 noch einer Arbeitsgenehmigung bedurft hätte, über die sie nicht verfügte.

Das Buch geht auf die realen Arbeitssituationen, die im Umbruch sind, ein und zeigt sowohl arbeitsrechtliche Herausforderungen als auch erste, bereits in der Unternehmenspraxis umgesetzte Lösungsansätze auf.

Dr. Claudia Rid

Dr. Claudia Rid
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, CMS Hasche Sigle, München
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· Artikel im Heft ·

Annahmeverzug des Arbeitgebers
Seite 53
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