Im Streit stand, ob der klagende Beschäftigte einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags hatte. Zugrunde lag die folgende Bezugnahmeklausel auf den BAT:
„Das Dienstverhältnis richtet sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 und den dazu erlassenen oder noch zu erwartenden Tarifveränderungen, d. h. in der jeweils geltenden Fassung; ausgenommen ist die Zahlung von Trennungsentschädigung.“
Der Kläger vertrat die Ansicht, dass mit dem Wechsel auf den TVöD jedenfalls das gesamte VKA-Tarifrecht und damit auch der TV FlexAZ für ihn gelte. Das LAG Hamm sah dies anders (Urt. v. 22.9.2021 – 9 Sa 647/21, rk.). Die streitgegenständliche Klausel beschränkte sich nur auf die noch zu erwartenden Tarifveränderungen. Außerdem benennt die Klausel den in Bezug genommenen Tarifvertrag ausdrücklich, indem auf den BAT Bezug genommen wird. Ersetzende und ändernde Tarifverträge werden hingegen nicht benannt. Damit ergebe die Auslegung der Bezugnahmeklausel, dass nur der BAT in das Arbeitsverhältnis einbezogen werde – aber keine weiteren Tarifverträge.
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