Der Arbeitgeber hatte einem Arbeitnehmer gekündigt, der sich dann vor dem Arbeitsgericht erfolgreich gegen die Kündigung wehrte. Er machte einen Anspruch auf sog. Annahmeverzugslohn geltend. Das war grundsätzlich richtig.
Allerdings hat das LAG Berlin-Brandenburg (Urt. v. 30.9.2022 – 6 Sa 280/22) entschieden, dass ein derartiger Anspruch auf sog. Annahmeverzugslohn nicht besteht, wenn der Arbeitnehmer anderweitigen Erwerb böswillig unterlassen hat. Um dies festzustellen, hat der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer, der die Vergütung wegen Annahmeverzugs fordert, einen Auskunftsanspruch auf Grundlage einer Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis nach § 242 BGB. Da sich der Zeitraum zwischen Kündigung und Urteil des zuständigen Arbeitsgerichts länger hinziehen kann und der Arbeitgeber diesen Zeitraum zu bezahlen hat, wird dem Arbeitgeber als Äquivalent ein entsprechender Auskunftsanspruch gewährt, der auch Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit umfasst.
Rainer Kuhsel
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