Vor dem LAG Berlin Brandenburg (Beschl. v. 14.4.2021 – 15 TaBVGa 401/21, rk.) stritten die Betriebsparteien darüber, ob der Betriebsrat einen Kostenvorschuss, hilfsweise bestimmte Sachmittel, zu erhalten hat, um Betriebsratssitzungen via Videokonferenzen durchführen zu können. Der Arbeitgeber führt Dienstleistungen aus dem Bereich des technischen Facility-Managements aus und beschäftigt ca. 610 Arbeitnehmer am Betriebssitz in Berlin. Der Betriebsrat besteht aus elf Mitgliedern und tagt regelmäßig alle zwei Wochen.
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Ausgangslage
Wenn in der betrieblichen Praxis Eilfälle auftreten sollten, veranlasst durch Krankheitsfälle eigentlich benötigter
Das Hausrecht
Der Arbeitgeber hat das Hausrecht im Betrieb, d. h. entscheidet über den Zutritt, wobei er sich nicht diskriminierend i. S. d. AGG
Nach wie vor ist die Literatur der Gesetzgebung voraus, die es weder in der GroKo 2018 noch in der Ampelkoalition 2021 fertigbringt, ein
Digitale Transformation
Was vor Jahren noch undenkbar erschien, ist Realität geworden: Homeoffice ist in den Unternehmen angekommen
Frei nach Karl Lagerfeld
„Wer im Jogginganzug an der Videokonferenz teilnimmt, hat die Kontrolle über seine Arbeit verloren!“ Ganz
Vergütung von Betriebsratsmitgliedern
Zunächst gilt es jedoch, die allgemeinen Grundsätze anlässlich der Vergütung von