Arbeit nicht ohne negativen Corona-Test

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 Bild: pixabay.com
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Vor dem Arbeitsgericht Offenbach stritten die Parteien im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens darüber, ob der Arbeitgeber verlangen kann, dass sich alle oder einzelne Mitarbeiter vor Arbeitsbeginn einem Corona-Schnelltest unterziehen. Das Unternehmen, das eine Gießerei in einer Produktionshalle betrieb, hatte eine entsprechende Betriebsvereinbarung abgeschlossen, die unter bestimmten Voraussetzungen (insb. erhöhte Inzidenzzahlen im Landkreis) die Durchführung eines Schnelltests vor Arbeitsantritt regelte. Der Kläger, ein Staplerfahrer, der sich dieser Anordnung nicht beugen wollte, beantragte im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens, dass ihm der Zutritt zum Werksgelände gestattet wird, ohne dass er zuvor an einem Corona-Test teilnehmen muss.

Das Gericht befand, dass in dieser Konstellation ein Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung im Eilverfahren nicht vorliegt. Dies käme nur in Betracht, wenn die Anordnung des Arbeitgebers offenkundig rechtswidrig gewesen wäre. Dies verneinte das Gericht. Der Arbeitgeber hat gem. § 618 Abs. 1 BGB sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt ist, eine entsprechende öffentlich-rechtliche Pflicht des Arbeitgebers ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG. Die Anordnung des Unternehmens diente dem Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) war gewahrt. Die Regelung war auch nicht offensichtlich unverhältnismäßig. Die Durchführung von Corona-Schnelltests wird vom Robert-Koch-Institut empfohlen. Sie ist mit einer Beeinträchtigung des Getesteten von kurzer Dauer und niederschwelliger Intensität verbunden. Wenn der Kläger sich dem Test unterzieht, kann er seine Arbeitsleistung erbringen. Würde dem Antrag dagegen stattgegeben werden, könnte der dadurch ermöglichte Zutritt des Klägers zum Arbeitsplatz hochrangige Rechtsgüter wie Leib und Leben der dort tätigen Personen gefährden (ArbG Offenbach, Urt. v. 3.2.2021 – 4 Ga 1/21).

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Arbeit nicht ohne negativen Corona-Test
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