Arbeitgeber als unabhängiger Ermittler?

Die Arbeitnehmeranhörung vor Ausspruch einer Verdachtskündigung
Auch ohne erwiesene Schuld des Arbeitnehmers können Arbeitsverhältnisse aus verhaltensbedingtem Grund beendet werden, wenn der Verdacht einer Straftat oder einer sonstigen schweren arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung zwar vorliegt, deren Begehung allerdings nicht vollständig festgestellt werden kann. Die Anforderungen an die Wirksamkeit solcher Verdachtskündigungen sind hoch. Arbeitgeber haben alles ihnen Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts zu tun. Inhalt dieser Aufklärungspflicht ist u. a., dass der Arbeitnehmer angehört und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.
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 Bild: alphaspirit/stock.adobe.com
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Verhältnis zu Strafrecht und Rechtsstaatsprinzip

Straftaten und ähnlich schwere Verfehlungen eines Arbeitnehmers zulasten des Arbeitgebers stellen regelmäßig einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Die Wertungen des Strafrechts beeinflussen in diesem Kontext auch häufig das Arbeitsverhältnis. Jedoch ist das Arbeitsrecht keinesfalls abschließend an die Wertungen des Strafrechts gebunden. Das gilt in gewissem Maße auch für die sonst so elementare Unschuldsvermutung im Strafrecht, wonach erst die rechtskräftige Verurteilung eines Arbeitnehmers dessen (endgültige) Schuld beweist.

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Kathrin Brügger

Kathrin Brügger
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Partnerin im Bereich Arbeitsrecht, KPMG Law

Gamze Radovic

Gamze Radovic
Rechtsanwältin, Bereich Arbeitsrecht, Pinsent Masons Germany LLP, München

· Artikel im Heft ·

Arbeitgeber als unabhängiger Ermittler?
Seite 28 bis 31
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