Vor dem LAG München (Urt. v. 4.12.2019 – 8 Sa 146/19, n. rk.) stritten die Beteiligten über die Arbeitnehmereigenschaft eines über eine App vermittelten sog. Crowdworkers.
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Dr. Claudia Rid
· Artikel im Heft ·
Definition Crowdworking
Crowdworking als tatsächliches und arbeitsrechtliches „Phänomen“ des digitalen Zeitalters stellt
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Ausgangslage
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