Arbeitnehmereigenschaft eines Crowdworkers

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 Bild: pixabay.com
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Vor dem LAG München (Urt. v. 4.12.2019 – 8 Sa 146/19, n. rk.) stritten die Beteiligten über die Arbeitnehmereigenschaft eines über eine App vermittelten sog. Crowdworkers.

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Dr. Claudia Rid

Dr. Claudia Rid
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, CMS Hasche Sigle, München

· Artikel im Heft ·

Arbeitnehmereigenschaft eines Crowdworkers
Seite 242
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