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AKTUELL - Brennpunkt
Arbeitnehmerüberlassung vs. Werk-/Dienstvertrag
Arbeitnehmerüberlassung (Überlassung zur Arbeitsleistung) i.S. v. § 1Abs. 1 AÜG liegt vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in dessen Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeit nach Weisungen des Entleihers und in dessen Interesse ausführen. Hierbei ist die Arbeitnehmerüberlassung i.S. d. AÜG durch eine spezifische Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen
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