In dem durch das LSG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 26.1.2023 entschiedenen Fall (L4KR 550/16) ging es um die Einstufung der Tätigkeit eines IT-Spezialisten. Dieser erbrachte seine Tätigkeit immer in den Räumen einer bestimmten Kundin. Diese beschaffte ihm auch die für die Erledigung seiner Arbeitsaufgaben benötigten Informationen. Bestimmte Gegenstände und Geräte, wie z.B. Laptops sowie die Rechte auf den Zugang der Infrastruktur der Kundin, wurden dem IT-Spezialisten immer zur Verfügung gestellt. Ohne die Zurverfügungstellung dieser Geräte und Infrastruktur hätte der IT-Spezialist seine Tätigkeit nicht ausüben können.
Aus den genannten Gründen ging das LSG Berlin-Brandenburg davon aus, dass der IT-Spezialist nicht selbstständig tätig war, sondern eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausübte.
#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).
Rainer Kuhsel
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