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 Bild: stokkete/stock.adobe.com
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RECHTSPRECHUNG - Öffentlicher Dienst

Arbeitsvorgänge im Gerichtsverfahren

Die Verbandsgemeinde vergütete die Klägerin aus der Entgeltgruppe 8 (TVöD-VKA), die Klägerin begehrte die Entgeltgruppe 9a. Zentrales Problem war nicht nur die Bewertung ihrer Tätigkeiten als Sachbearbeiterin für den Fachdienst soziale Angelegenheiten, sondern vor allem die mangelhafte Darlegung der Arbeitsvorgänge, die für eine tarifliche Einordnung zwingend erforderlich sei, so das LAG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 9.9.2025 – 6 SLa 241/24; rk.).

Gemäß § 12 TVöD (und TV-L) sind für übertragene Tätigkeiten zunächst Arbeitsvorgänge zu bilden, also zusammenhängende Arbeitsleistungen, die zu einem einheitlichen Arbeitsergebnis führen (siehe Definition in der Protokollerklärung zu § 12 TVöD/TV-L). Erst wenn diese Arbeitsvorgänge klar beschrieben sind, kann vom Gericht geprüft werden, ob die Tätigkeitsmerkmale der beanspruchten Entgeltgruppe erfüllt sind.

Die Klägerin stellte zwar umfangreiche Tätigkeitsbeschreibungen vor, gliederte sie jedoch nicht so auf, dass das Gericht Arbeitsvorgänge bestimmen und deren Wertigkeit tariflich nachvollziehbar vergleichen konnte. Es fehlten u. a.: Angaben zu Arbeitsergebnissen, Darstellung von Zusammenhangstätigkeiten, Abgrenzung einzelner Aufgaben, Hinweise zur Arbeitsorganisation des Arbeitgebers.

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Da die Klägerin damit weder substantiiert darlegte, welcher Arbeitsvorgang welche fachlichen oder gedanklichen Anforderungen erfüllte, noch einen wertenden Vergleich zur Ausgangs und Aufbaufallgruppe vornahm, konnte das Gericht keine tarifliche Höhergruppierung feststellen. Entscheidend war somit nicht, dass die Klägerin viele und komplex erscheinende Tätigkeiten schilderte, sondern dass sie diese nicht in der für Eingruppierungsprozesse erforderlichen juristischen Struktur präsentierte. Dadurch blieb ihr Vortrag unschlüssig und die Klage erfolglos.

Anmerkung: Im Eingruppierungsrechtsstreit umfasst die Darlegungslast eines Beschäftigten nicht, seine Tätigkeit nach Arbeitsvorgängen gegliedert darzulegen. Er hat lediglich neben der Darstellung der Arbeitsinhalte Angaben insbesondere zu den Arbeitsergebnissen, zu den Zusammenhangstätigkeiten und zu der Abgrenzbarkeit der verschiedenen Einzelaufgaben zu machen, die dem Gericht die Bestimmung von Arbeitsvorgängen ermöglichen. Die Bestimmung der Arbeitsvorgänge selbst ist eine Rechtsfrage und damit Aufgabe des Gerichts (so das BAG, Urt. v. 16.10.2024 – 4 AZR 253/23). Vor diesem Hintergrund erscheint die Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz fragwürdig.

Sebastian Günther

Sebastian Günther

Rechtsanwalt
Dieser Artikel im Heft

Arbeitsvorgänge im Gerichtsverfahren

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