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ARBEITSRECHT - Öffentlicher Dienst
Arbeitsvorgänge
Die beklagte Arbeitgeberin bildet Kranken- und Gesundheitspfleger aus und beschäftigt fünf hauptberuflich tätige Vollzeit-Praxisanleiter, so auch den Kläger. Neben diesen werden zahlreiche Pflegekräfte teilweise bei Bedarf als Praxisanleiter eingesetzt. Da der Kläger jeweils auf Zuruf als Praxisanleiter eingesetzt wurde, erhielt er nicht die Vergütung aus der Praxisanleiterentgeltgruppe P 8.
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