Die beklagte Arbeitgeberin bildet Kranken- und Gesundheitspfleger aus und beschäftigt fünf hauptberuflich tätige Vollzeit-Praxisanleiter, so auch den Kläger. Neben diesen werden zahlreiche Pflegekräfte teilweise bei Bedarf als Praxisanleiter eingesetzt. Da der Kläger jeweils auf Zuruf als Praxisanleiter eingesetzt wurde, erhielt er nicht die Vergütung aus der Praxisanleiterentgeltgruppe P 8. Er vertrat jedoch die Ansicht, dass aufgrund der Zusammenfassung der Aufgaben insgesamt zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang die Wertigkeit aus der Praxisanleitertätigkeit einfließen müsse und Entgelt aus der EG P 8 beanspruchbar sei. Das BAG (Urt. v. 9.9.2020 – 4 AZR 161/20) trennte die Aufgaben jedoch in zwei Arbeitsvorgänge: (1) Pflege und (2) Praxisanleitung.
Arbeitsergebnis sei im vorliegenden Fall nach Auffassung des BAG aufgrund der pflegerischen Tätigkeit auf der Station allein die fachgerechte Versorgung der Patienten. In dieser Zeit werde der Kläger „nur“ als Pfleger eingesetzt und dies entspreche der Entgeltgruppe P 7.
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In einem weiteren Urteil des BAG vom 16.12.2020 (4 AZR 97/20) ging es um die Bildung von Arbeitsvorgängen bei der Eingruppierung von medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten (MTLA). Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 aus Teil B Abschnitt XI Nr. 10 der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD-K, da sie mindestens zur Hälfte mit der Durchführung der Coombs-Tests befasst sei. Diese werden in den Beispielen der Fallgruppe 2 der EG 9b ausdrücklich genannt, sodass das Tätigkeitsmerkmal der „schwierigen Antikörperbestimmungen“ erfüllt sei.
Das BAG sah die Klage als unschlüssig an. Im Eingruppierungsrechtsstreit umfasse die Darlegungslast eines Beschäftigten nicht, seine Tätigkeit nach Arbeitsvorgängen gegliedert darzulegen. Vielmehr sei die Bestimmung der Arbeitsvorgänge eine Rechtsfrage und damit Aufgabe des Gerichts. Dennoch müsse der Kläger neben der Darstellung der Arbeitsinhalte Angaben insb. zu den Arbeitsergebnissen und auch zur Abgrenzbarkeit der verschiedenen Einzelaufgaben vortragen. Erst dann bestehe für die Gerichte die Möglichkeit, überhaupt Arbeitsvorgänge zu bilden. Die Klägerin hatte hier im Verfahren trotz mehrfacher Rügen der Beklagtenseite keinen detaillierten Vortrag zu den Zeitanteilen der einzelnen Tätigkeiten in das Verfahren eingebracht. Damit sei nicht ausreichend vorgetragen worden und auch ein Hinweis des Landesarbeitsgerichts gem. § 139 ZPO sei nicht erforderlich gewesen.
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