Für das Arbeitsverhältnis gilt der TV-L sowie u. a. eine Dienstvereinbarung zur Gleitzeit mit Regelungen zum Arbeitszeitkonto. Wie mit Zeitguthaben zu verfahren ist, das bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Dienstverhältnisses noch besteht, ist in der Dienstvereinbarung zumindest nicht ausdrücklich geregelt. Aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses begehrte die Klägerin die Abgeltung des positiven Zeitguthabens i. H. v. 41 Stunden und 38 Minuten. Das beklagte Land entgegnete, die Dienstvereinbarung sehe lediglich den Ausgleich in Freizeit vor, jedoch keine Auszahlung.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, denn der Abbau eines Guthabens eines Arbeitszeitkontos richte sich nach der der Führung des Arbeitszeitkontos zugrunde liegenden Vereinbarung. Weder die Dienstvereinbarung noch § 10 TV-L enthielten Regelungen dazu, wann und unter welchen Voraussetzungen ein Zeitguthaben durch Entgeltleistung auszugleichen sei. Dem folgte das LAG Hamm nicht (Urt. v. 26.10.2021 – 6 Sa 405/21, rk.) und die Berufung hatte Erfolg.
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Zwar fehle es an einer ausdrücklichen Regelung für den Umgang mit Positiv- oder Negativsalden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die einvernehmliche Errichtung eines Arbeitszeitkontos enthalte, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, die konkludente Abrede, dass das Konto spätestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszugleichen ist. Dies gelte auch für den öffentlichen Dienst im Anwendungsbereich des TV-L.
Gelingt es vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht, ein positives Guthaben des Arbeitnehmers durch entsprechende Freizeit abzubauen, habe der Arbeitgeber den Positivsaldo finanziell auszugleichen, jedenfalls dann, wenn keine ausdrückliche andere Vereinbarung vorliege. Auch bei einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer Dienstvereinbarung würden die vertragsschließenden Parteien bedacht haben, dass regelmäßig weder der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vorgeleistete Arbeit „schenken“ noch der mit der Zahlung einer verstetigten Vergütung vorleistende Arbeitgeber auf eine finanzielle Erstattung seiner Vorschussleistung verzichten wollte. Da die Regelungen aus der Dienstvereinbarung für den vorliegenden Fall keine Vorgaben enthalten und auch § 8 Abs. 2 TV-L wegen des Verweises auf Gleitzeitstunden nicht gelte, bleibe es beim Grundsatz des Auszahlungsanspruchs zum Ende des Arbeitsverhältnisses.
Sebastian Günther
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