Vor dem LAG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 7.2.2022 – 6 Sa 54/22, rk.) stritten die Parteien über einen Anspruch einer ehemaligen Mitarbeiterin auf Unterlassung von Äußerungen des Geschäftsführers des früheren Arbeitgebers gegenüber dem neuen Arbeitgeber.
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Problempunkt
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