Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers

Art. 15 DSGVO und seine prozessuale Geltendmachung
Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber aus Art. 15 DSGVO auf Auskunft über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten im Arbeitsverhältnis ist spätestens seit dem Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 20.12.2018 (17 Sa 11/18; vgl. AuA 6/19, S. 370) weiter in den Fokus der betrieblichen Praxis gerückt.
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 Bild: adam121/stock.adobe.com
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1 Die Ausgangssituation

Es ist bereits seit der Einführung der DSGVO zu beobachten, dass Beschäftigte den Auskunftsanspruch in Kündigungsrechtsstreiten mit dem offensichtlichen Ziel geltend machen, sich diesen in den Verhandlungen mit dem Unternehmen über eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses „versilbern“ zu lassen. Hintergedanke ist, dass der Arbeitgeber die mit dem Auskunftsanspruch zusammenhängenden „Lästigkeiten“ scheut und im Gegenzug für die Zurücknahme des Auskunftsanspruchs das Gesamtabfindungspaket für den Arbeitnehmer attraktiver ausgestaltet.

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Dr. Lars Hinrichs

Dr. Lars Hinrichs
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hamburg

Dr. Charlotte Sander

LL.M., Rechtsanwältin, eloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hannover

· Artikel im Heft ·

Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers
Seite 467 bis 469
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Body Teil 1

Woraus ergeben sich die Auskunftsansprüche?

Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat jede Person das Recht, Auskunft über die Verarbeitung ihrer

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Anspruchsinhalt

Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat jeder Betroffene das Recht – also einen Auskunftsanspruch – zu erfahren, ob, wie und welche

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Beachtung datenschutzrechtlicher Grundsätze der BR-Arbeit

Der neu geschaffene § 79a Satz 1 BetrVG bestimmt, dass der Betriebsrat bei der

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Problempunkt

Mit Einführung des Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber grundsätzlich einen Anspruch auf

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Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden

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Vor dem LAG Baden-Württemberg klagte ein Werbetechniker auf immateriellen Schadensersatz wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts und