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RECHTSPRECHUNG - Kurz kommentiert

Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat

Verletzt ein Betriebsratsmitglied seine gesetzlichen Pflichten grob, kann der Arbeitgeber, ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft beim zuständigen Arbeitsgericht den Ausschluss aus dem Betriebsrat beantragen. Der Antrag kann auch vom Betriebsrat als Gremium gestellt werden (§ 23 Abs. 1 BetrVG). Das LAG München (Beschl. v. 17.1.2017 – 6 TaBV 97/16) bejahte in folgendem Fall einen groben Verstoß gegen die Amtspflichten als Betriebsratsmitglied, die die Entfernung aus dem Gremium rechtfertigt.

Der Betriebsratsvorsitzende war seit etwa 30 Jahren im Unternehmen beschäftigt und seit 1994 Vorsitzender des Betriebsrats. Seit 1.1.2014 galt ein Ergänzungstarifvertrag zu den Tarifverträgen der Metallindustrie. Der Betriebsratsvorsitzende verklagte seinen Arbeitgeber auf Zahlung einer tariflichen Treueprämie und Entgeltausgleich von monatlich 150 Euro. Seit Juli 2015 ruhte das Gerichtsverfahren. Es gab danach mehrfach Gespräche zwischen Personalleitung und Betriebsratsvorsitzendem über eine Ausgleichszahlung. In der zweiten Hälfte 2015 verhandelten die Betriebsparteien über ein Schichtmodell am Wochenende. Schichtarbeit am Wochenende war bislang ohne Betriebsvereinbarung bei freiwilliger Teilnahme der Mitarbeiter – nach formloser Beteiligung des Betriebsrats – organisiert worden. Am 26. und am 29.1.2016 fanden zwei Gespräche des Betriebsratsvorsitzenden mit dem damaligen Geschäftsführer statt, ein weiteres am 1.2.2016. Über den Inhalt dieser Gespräche erhob das LAG München Beweis durch Vernehmung des ehemaligen Geschäftsführers als Zeugen und durch Einvernahme des Betriebsratsvorsitzenden als Beteiligten in entsprechender Anwendung des § 447 ZPO. Der ehemalige Geschäftsführer gab an, der Betriebsratsvorsitzende habe mit ihm am 26.1.2016 über seine persönliche Situation (Entgeltausgleich), über die zu verhandelnde Betriebsvereinbarung über das Schichtmodell und die Verlängerung des Ergänzungstarifvertrags gesprochen. Er habe dabei seine Forderung eines Entgeltausgleichs wiederholt, die die Geschäftsleitung ablehnte. Daraufhin habe er sinngemäß geäußert, er könne sich um die betrieblich an ihn herangetragenen Themen erst dann als Betriebsratsvorsitzender kümmern, wenn über seine persönliche Forderung entschieden sei. Er könne die Themen konstruktiv vorantreiben oder auch Steine in den Weg legen. Er brauche zuerst eine Lösung seiner Situation, erst dann könne er sich um andere Dinge kümmern. Im weiteren Gespräch vom 29.1.2016 habe er wiederholt, wenn er das Thema Entgeltausgleich nicht geregelt bekomme, gehe er nach hinten und sage den Leuten (Mitarbeiter des Schmelzbetriebs), dass sie ab sofort am Wochenende nicht mehr zu kommen brauchten. Er werde dann gegen die Firma verhandeln. Das LAG München würdigte diese Aussage als glaubwürdig. Der gegenteiligen Aussage des Betriebsratsvorsitzenden schenkte man dagegen keinen Glauben. Er hatte die Aussage abgelesen, sie erschien auswendig gelernt.

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Die Richter sahen in dem Vorgehen des Betriebsratsvorsitzenden einen groben Verstoß gegen seine Amtspflichten. Dieser ist dann gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die weitere Amtsausübung des Betriebsratsmitglieds untragbar erscheint. Dabei stellt der Ausschluss aus dem Gremium keine Sanktionen dar, sondern will künftig Amtspflichtverletzungen verhindern. Der Betriebsratsvorsitzende hat mit seinen wiederholten Bemerkungen zu erkennen gegeben, dass ihm primär an der Regelung seiner persönlichen Ansprüche liegt und er bereit ist, dafür auch seine Betriebsratstätigkeit, also die sachgerechte Fortsetzung der laufenden Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung zur Regelung der Schichtarbeit an Wochenenden hintanzustellen. Zudem drohte er damit, die Arbeitnehmer anzuhalten, nicht mehr zur Wochenendtätigkeit zu erscheinen. Er setzte mithin seine Amtspflichten und sein Gewicht als Betriebsratsvorsitzender ein, um für sich – berechtigte oder nicht berechtigte – Vorteile zu erreichen. Dieses Vorgehen ist geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen den Betriebspartnern nachhaltig zu erschüttern.

Das Gericht ließ die Rechtsbeschwerde zum BAG wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Sie ist dort unter dem Az. 7 ABR 20/17 anhängig.

Dr. Claudia Rid

Dr. Claudia Rid

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, CMS Hasche Sigle, München
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Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat

Seite
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