Das LAG Düsseldorf (Urt. v. 12.5.2020 – 14 Sa 521/19; Revision eingelegt unter dem Az. 5 AZR 294/20) hatte im Rahmen einer Änderungskündigungsschutzklage zu klären, ob Entgeltansprüche gewahrt wurden. Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche der Klägerin, nachdem eine Änderungskündigung der Beklagten zum Zwecke der Entgeltreduzierung rechtskräftig für unwirksam befunden wurde.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG beinhaltet das Erheben einer Kündigungsschutzklage die wirksame Geltendmachung von Ansprüchen aus Annahmeverzug. Zwar ist diese Rechtsprechung vom BAG bislang nicht auf die Erhebung einer Änderungsschutzklage nach § 2 KSchG übertragen worden. Nach Auffassung des LAG sind diese Grundsätze auf eine Änderungsschutzklage gegenüber einer Änderungskündigung zur Entgeltreduzierung übertragbar.
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Mit einer Änderungsschutzklage gegenüber einer Änderungskündigung zur Entgeltreduzierung macht der Arbeitnehmer somit zugleich die Ansprüche auf Nachzahlung der Entgeltansprüche nach § 37 TV-L geltend. Die Ausschlussfrist wird aufgrund der Klage also gewahrt.
Die Schlussfolgerung des LAG ist konsequent. Denn mit beiden Klagen soll der Bestand des Arbeitsverhältnisses erreicht werden – folglich sind auch in beiden Fällen Entgeltansprüche betroffen. Es steht zu erwarten, dass auch das BAG so entscheiden wird und Entgeltansprüche durch die Einlegung einer Änderungskündigungsschutzklage gewahrt werden.
Sebastian Günther

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