Stufenzuordnung und „schädliche Unterbrechung“
Der Kläger war bis zum 30.4.2023 beim beklagten Land als Lehrer beschäftigt und zuletzt der Entgeltgruppe 12 Stufe 3 zugeordnet. Erst zum 23.11.2023 wurde er erneut befristet eingestellt und das Land ordnete ihn dabei lediglich der Stufe 1 in der Entgeltgruppe 12 zu. Der Kläger machte geltend, seine mehrjährige Berufserfahrung beim selben Arbeitgeber müsse berücksichtigt werden. Zudem verwies er auf einen erheblichen Lehrkräftemangel und meinte, das Land müsse auch vor diesem Hintergrund die Berufserfahrung für die Zuordnung zu einer höheren Stufe heranziehen.
Sowohl das ArbG Stralsund als auch das LAG Mecklenburg-Vorpommern (Urt. v. 24.2.2026 – 2 SLa 114/25; rk.) sahen dies anders. Maßgeblich sei § 16 Abs. 2 TV-L in Verbindung mit der Protokollerklärung Nr. 3. Danach könne einschlägige Berufserfahrung aus einem früheren Arbeitsverhältnis nur dann berücksichtigt werden, wenn zwischen dem Ende des alten und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses höchstens sechs Monate lägen. Hier betrug die Unterbrechung mehr als sechs Monate, sodass die Vorbeschäftigungszeiten nicht anrechenbar gewesen seien.
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Auch einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verneinte das Gericht. Die tarifliche Sechs-Monats-Regel gelte nach der Rechtsprechung des BAG für alle Vorbeschäftigungen beim selben wie bei einem anderen Arbeitgeber – damit scheide eine Ungleichbehandlung aus.
Blieb noch die Frage nach dem Anspruch auf eine Stufenvorweggewährung. Nach § 16 Abs. 5 TV-L kann Beschäftigten zur Personalgewinnung ein höheres Entgelt mittels Zulage vorweg gewährt werden. Dies setze jedoch voraus, dass die Einstellung tatsächlich zur Deckung eines besonderen Personalbedarfs erfolgte und ohne diese Zulage andernfalls nicht möglich wäre. Der Kläger hatte seine Tätigkeit hier auch ohne Zusicherung einer höheren Stufe aufgenommen. Eine Schwierigkeit zur Personalgewinnung habe also nicht vorgelegen. Zudem eröffne § 16 Abs. 5 TV-L lediglich ein Ermessen des Arbeitgebers; ein individueller Anspruch bestehe nur bei einer Ermessensreduzierung auf null und eine solche Reduzierung lag hier nicht vor.
