Entgeltgruppe 9c: Besonders verantwortungsvolle Tätigkeit
Nach Auffassung des LAG (Urt. v. 15.4.2026 – 5 SLa 143/25, rk.) setzt dieses tarifliche Merkmal voraus, dass die Verantwortung deutlich über die bereits in der Entgeltgruppe 9b (TV-L: Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2/3) angelegte Normalverantwortung hinausgeht. Es müsse eine hierarchisch herausgehobene Stellung vorliegen, z. B. durch Personalführung, Budgetbefugnisse oder Reputationsverantwortung. I. d. R. liegt darin eine fehlende Korrigierbarkeit für den Arbeitgeber und er muss sich daher auf die gewissenhafte und verantwortungsbewusste Aufgabenerledigung verlassen können (BAG, Urt. v. 21.1.2015 – 4 AZR 253/13).
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Bedeutung für den vorliegenden Fall: Die Entscheidung über existenzsichernde Leistungen im Bereich Grundsicherung sei zwar verantwortungsvoll, gehöre aber typischerweise zum Aufgabenbereich qualifizierter Sozialhilfesachbearbeiter und rechtfertige deshalb für sich genommen keine tarifliche Heraushebung.
